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Aufsicht führende Person / Sachkundige Aufsichtsperson (SAUP)

bühnenwerk GmbH, Jenfelder Allee 80, 20535 Hamburg

Inhalt

Allgemeine Informationen
Beim Betrieb von Versammlungsstätten (z.B. Schulaulen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Theatern) sind verschiedene Gesetzliche Bestimmungen und Regelungen einzuhalten damit Besucher und Mitwirkende nicht gefährdet werden. Die dort geltenden Gesetze und Verordnungen finden sich im Baurecht und in den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Insbesondere die Versammlungsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (DGUV 17/18) sind hier maßgebend.

Um Kulturbetriebe in die Lage zu versetzen Veranstaltungen regulär und sicher durchzuführen, werden die in der Veranstaltungsstätte tätigen Personen zu in dieser Fortbildung zur Aufsichtführenden Person gemäß § 15 der DGUV 17/18 und § 40 der VStättV qualifiziert. Diese können dann, wenn der Szenenaufbau von einer Bühnenfachkraft abgenommen wurde die Arbeiten für eine Veranstaltung überwachen und für eine sichere Ausführung sorgen. Grundlage dafür ist immer eine Gefährdungsbeurteilung und die klare Delegierung der Aufgaben durch den Betreiber. Durch den Einsatz der Aufsicht führenden Personen wird der Betrieb der Versammlungsstätte sicherer und der Betreiber erlangt Rechtssicherheit.

Rechtliche Situation
Verantwortlich für die Einhaltung der Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und gesetzlichen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung ist der Betreiber. Wenn keine rechtssichere Übertragung der Unternehmerpflichten an Mitarbeiter stattfindet, dann haftet der Geschäftsführer bei Schäden persönlich. Während die Unfallverhütungsvorschriften uneingeschränkt gelten sind die Forderungen der Versammlungsstättenverordnung in Abhängigkeit von der max. zulässigen Besucherzahl und der Struktur und Größe der Bühne bzw. Szenenfläche abhängig.

Nur wenn die Versammlungsstätte gemäß der Bau- und Nutzungsgenehmigung für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 200 Personen zugelassen ist gilt die Verordnung. Ist dies der Fall, so ist der Betreiber zur persönlichen Anwesenheit während der Veranstaltungen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann er nur entbunden werden, wenn er seine Aufgaben an einen Veranstaltungsleiter delegiert, der mit der Einrichtung vertraut und mit dem Hausrecht ausgestattet ist. Welche weiteren Auswirkungen die Gültigkeit der Verordnung auf den Betrieb hat, ist abhängig von der Bühnengröße- und Ausstattung.

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