Inhalt
Nach dem § 166 im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Die Inklusionsvereinbarung soll die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen im Betrieb oder der Dienststelle unterstützen und verbessern. Konkrete Ziele und Maßnahmen zur Inklusion sollen geplant, vereinbart, umgesetzt und ausgewertet werden. Erfahrungsmäßig geht die Initiative häufig von der Schwerbehindertenvertretung aus, die gemeinsam mit dem Betriebsrat und dem Inklusionsbeauftragten eine Inklusionsvereinbarung aushandelt. Im gegenseitigen Einvernehmen sind betriebsnahe und realistische Absprachen zu treffen, die konkret zu einer Verbesserung der Beschäftigungssituation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen beitragen. Diese innerbetrieblichen Vereinbarungen sind Maßnahmen der Personalplanung, der Arbeitsplatzgestaltung, der Gestaltung des Arbeitsumfelds über die Arbeitsplanung bis hin zu den Arbeitszeitregelungen.
Schwerpunkte des Seminars:
- Welche Regelungen können dazu beitragen, die Beschäftigungssituation im Betrieb von Menschen mit Behinderungen zu verbessern?
- Welche Vereinbarungen können durch eine Inklusionsvereinbarung abgestimmt werden?
- Welche Punkte sollten in der Vereinbarung mit aufgenommen werden und mit welchen Fragestellungen beginnt man am besten?
- Wer ist an der Initiierung und Umsetzung der Vereinbarung beteiligt?
- Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, wenn die Vereinbarung und eine praktische Umsetzung stockt?
Hinweis
Bitte bringen Sie – sofern vorhanden – bereits existierende oder in Arbeit befindliche
Inklusionsvereinbarungen zum Seminar mit.
Zielgruppe
Vertrauenspersonen und ihre Stellvertretungen, Inklusionsbeauftragte bzw. Beauftragte der Arbeitgebenden für die Inklusionsvereinbarung, Betriebsräte
Schulungsanspruch:
Dieses Seminar vermittelt für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse nach 179 Abs. 4 SGB IX.
Der Besuch des Seminars ist für Betriebsräte, die das in diesem Seminar vermittelte Wissen zur Bewältigung ihrer Aufgaben benötigen, nach § 37 Abs. (6) BetrVG erforderlich.
- Unterrichtsart
- Präsenzunterricht